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Zulassungen von Drohnenflügen (Stand 07.11.2022)

Grundsätzliches

Filme und Videos durch Drohnenaufnahmen sind im Nationalpark Hunsrück-Hochwald grundsätzlich verboten. Für touristsche oder private Zwecke können keine Ausnahmen gemacht werden, denn für viele Tiere können die Fluggeräte störend sein, insbesondere für Vögel während er Brutzeit. Für Aufnahmen im Rahmen von Forschungs-, Bildungs-, oder Öffentlichkeitsarbeit sind Ausnahmen möglich. Die Zulassungen ist beim Nationalparkamt zu erfahren und wird von diesem erstellt.

 

Gesetzesgrundlage

Nach §14 des Staatsvertrages (Unzulässige Nutzungen und Handlungen), Abs. 1. ist zunächst zu prüfen, ob Drohnenflüge das Gebiet des Nationalparks, oder Bestandteile, zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören. Dies bedarf der fachlichen Beurteilung (AL 3). Die „Rahmenbedingungen“ für zulässige Flüge sind weiter unten dargestellt.
Nach diesen Rahmenbedingungen zugelassene Drohnenflüge fallen nicht unter §14 Abs.2 Nr.10 des Staatsvertrages. Hier sind insbesondere Drohnenflüge im Auftrag der Forschung, oder der Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, zu nennen. Solche Vorhaben wurden bei der Erstellung des Staatsvertrags explizit unter §15 Abs. 1 Nr. 6 gefasst. Gleiches gilt für Drohnenflüge zum Zwecke anderer zulässiger Handlungen nach §15 (z.B. zum Breitbandausbau).
Das Nationalparkamt prüft ob ein Antrag zur Drohnennutzung im Einklang mit §4 des Staatsvertrags steht und inwiefern die Nutzung unter §14 oder §15 des Staatsvertrags fällt. Falls eine Drohnennutzung vertretbar ist, stellt das Nationalpark-Amt eine Zulassung aus, welche die Rahmenbedingungen der Drohnennutzung regelt.

 

Zweck der Aufnahmen

Widerspricht der Zweck der Drohnenaufnahmen nicht dem in §4 genannten Zweck des Nationalparks, können Drohnenaufnahmen entsprechend den in §15 genannten zulässigen Handlungen genehmigt werden. Dies ist u. A. der Fall, wenn Drohnenflüge:
• dem Schutz der Bevölkerung und Tierwelt (z.B. Brandschutz)
• dem Zweck des Nationalparks, insb. der Umsetzung der Pläne nach §6 und §7
• Bau und Erweiterung von Anlagen der öffentlichen Wasser- und Breitbandversorgung
• Notwendigen Arbeiten zur Unterhaltung, Erhaltung und Rückbau von Infrastruktur
• Der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, sowie Informations- und Bildungsarbeit
• Maßnahmen zur Wildtierregulierung
dienen.
Nicht genehmigt werden Drohnenflüge durch Blogger (Nachahmungseffekt) sowie Flüge zum Produktmarketing (rein wirtschaftliches Interesse) oder reine Kunstprojekte. Im Einzelfall sind Flüge für die Presse oder Imagetrailer zu genehmigen, wenn der Nationalpark fest eingebunden ist. Wissenschaftliche Untersuchungen sind in der Regel zu genehmigen, wenn keine alternative Methode in Betracht kommt.

 

Verwaltungsablauf

Der genaue Flugzeitraum ist vom Antragsteller mindestens 14 Tage im Voraus zu nennen. Die Vereinbarkeit des Drohnenfluges mit §4 und §15 des Staatsvertrages wird durch das Nationalparkamt fachlich geprüft. Hier kommen unter anderem die unten genannten Rahmenbedingungen zu tragen. Zulassungen werden bei positivem Befinden dementsprechend durch das Nationalparkamt ausgestellt. Die Zulassung enthält das Zeitfenster (Max. eine Woche) und Fläche der Befliegung (mit Karte oder Abgrenzung über Abteilungsnummern), sowie ggf. Begleitung durch Mitarbeitende des nationalparkamtes.

 

Rahmenbedingungen der Zulassung

Ein grundsätzliches Verbot von Drohnenflügen liegt im Zeitraum der Vogelbrut und –Aufzucht (01.03.-30.09.) vor. Ausnahmen hiervon sind allerdings nach Prüfung von Intention, Bedeutung und Flugraum möglich. Die Dauer einer Befliegung beträgt max. zwei Stunden je Flugort und Tag. Befliegungen sind möglichst auf Zeiten mit geringen Besucherzahlen zu beschränken. Wochenenden und Feiertage mit Brückentagen sind zu vermeiden. Befliegungen im Bereich von Bruthöhlen sind generell untersagt und auch außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit zu vermeiden. Ein Abstand von 200 Metern Radius um Horst- und Höhlenbäume (Schwarzstorch: 300 Meter) ist hierbei einzuhalten.

 

Beteiligung anderer Behörden

Bei Betroffenheit von Naturschutzgebieten, Naturwaldreservaten und FFH-Gebieten muss für den Antragsteller außerdem eine Befreiung (gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) durch die hierfür zuständige Behörde vorliegen. Der Antragsteller soll eigenständig prüfen, ob sonstige Schutzgebiete (Naturschutzgebiete, Naturwaldreservate, FFH Gebiete) betroffen sind. Entsprechende Befreiungen erstellt in diesem Falls die SGD Nord (FFH und Naturschutzgebiete auf Rheinland-Pfälzischer Seite), die Zentralstelle der Forstverwaltung (Naturwaldreservate auf Rheinland-Pfälzischer Seite) und die Oberste Naturschutzbehörde im Saarland (Saarländischer Teil des Nationalparks). Die Beantragung dieser Befreiungen obliegt dem Antragsteller!
Bei Flughöhen über 100 m ist in Rheinland-Pfalz außerdem der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr, Hahn-Flughafen zu beteiligen. Auch hier obliegt eine Genehmigung dem Antragsteller selbst.

Kontakte:

SGD Nord: Dr. Axel Schmidt (Axel.Schmidt@sgdnord.rlp.de)
Zentralstelle der Forstverwaltung: Dr. Jens Edinger (Jens.Edinger@wald-rlp.de), Dr. Christoph Kopf (Christoph.Kopf@wald-rlp.de)
Oberste Naturschutzbehörde Saarland: Felix Sebastian (f.sebastian@umwelt.saarland.de); Umweltministerium Saarland, Abt. D Naturschutz, Forsten

 

Hinweise

Wenn sich der Flugbereich  im Bereich eines anderen Schutzgebietes befindet (z.B. Naturschutzgebiet), muss der Antragstellende selbstständig, bei der jeweiligen Behörde eine Befreiung des Flugverbots beantragen. Die jeweiligen Kontaktpersonen sind oben genannt.

Formular zur Beantragung eines Drohnendrehs

Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.

Ihr Kontakt:

Dr. Martin Mörsdorf Abteilungsleitung Forschung, Biotop-, Wildtiermanagement Telefon: 06131 884152-301